AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
§ 1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der proPAL GmbH, Fürstenfelderstr.9 85232 Bergkirchen, gelten für den Einkauf– und Verkauf (II.) und für die Vermietung (III.).
§ 2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
§ 3
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
II. Einkaufs- und Verkaufsbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
2. Der Kunde ist an eine von ihm abgegebene und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Wir sind berechtigt,
das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als
Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
§ 2 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Verpackungs-,
Versand- und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das vereinbarte Konto zu erfolgen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung und Rechnungserhalt zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen,
die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen geltend stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall 2 Wochen
unterschreiten darf.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 5 Erfüllungsort und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr
von dem Tag an den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.
3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Die Kosten unserer Lagerung betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände
pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
4. Die Sendung versichern wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle
zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde
sich vertragswidrig verhält.2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist,
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn zu seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, dass er die
Vorbehaltsware an Dritte weiterveräußert. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20
% übersteigt.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
2. Wir haften nicht
0. im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
1. im Fall grober Fahrlässigkeit unserer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien
Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden
bezwecken.
3. Soweit wir gem. § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorhergesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind,
sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte und Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkung dieses § 7 geltend nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Erfüllungsverweigerung
Wenn der Kunde nach Abschluss des Kaufvertrages, dessen Erfüllung unberechtigt verweigert, also aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, so sind wir
berechtigt, beim Kaufvertrag über eine neu Kaufsache 25 % des Kaufpreises, bei einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Kaufsache 15 % des Kaufpreises als pauschalierten
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Unsere
weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.
III. Mietbedingungen
§ 1 Mietgegenstand
Der Mietgegenstand richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
§ 2 Mietdauer
1. Die Laufzeit des Mietverhältnisses wird vereinbart.
2. Bei einer Laufzeit von 3 Monaten und länger, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils – ggf. auch mehrmals – um die ursprünglich vereinbarte
Vertragslaufzeit, längstens jedoch um ein Jahr pro Verlängerung, wenn es nicht zwei Wochen vor dem jeweiligem Vertragsablauf von einem der
Vertragspartner schriftlich gekündigt wird und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tage der Auslieferung durch uns oder durch die Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder einen sonstigen zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten.
§ 3 Mietzins
1. Dieser richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
2. Der Mietzins ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats auf unser angegebenes Konto einzubezahlen. Beginnt das
Mietverhältnis während eines Monats, so ist der anteilige Mietzins für den restlichen Monat zum 3. Werktag nach Beginn des Mietverhältnisses auf unser
angegebenes Konto einzubezahlen. Das Konto besteht derzeit bei der Kreissparkasse Göppingen, Konto-Nr.: 490 270 75, BLZ: 610 500 00. Für die rechtzeitige
Zahlung kommt es nicht auf die Zahlungsanweisung, sondern auf den Zahlungseingang bei uns an.
§ 4 Zahlungsverzug
1. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage in Rückstand, so sind wir nach erfolgloser Mahnung und ausdrücklicher
Androhung der Abholung der Mietsache berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache zu ermöglichen hat, abzuholen und
darüber anderweitig zu verfügen, ohne zuvor eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen.
2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung Euro 5,00 als pauschalierte Mahnkosten zu
verlangen.
§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes und Gefahrübergang